Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Speicherung?

Die Rechtsgrundlagen für die Speicherung im polizeilichen Informationsverbund finden sich im BKAG (z.B. § 18 BKAG i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 BKAG).

Die einzelnen Personenkategorien, zu denen Daten im polizeilichen Informationsverbund gespeichert werden dürfen, sind in §§ 18, 19 BKAG geregelt. Hierzu gehören neben Beschuldigten u.a. auch Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 BKAG). Hierzu zählen z.B. auch terroristische Gefährder. Die Einschätzung einer solchen sogenannten Negativprognose liegt bei der zuständigen Polizei, die die Daten speichert. Einzelheiten der zu speichernden Daten sind zudem in einer Rechtsverordnung geregelt (§ 20 BKAG).

Daneben gibt es Daten, die das BKA in seinem eigenen Informationssystem bspw. auf Grundlage der StPO speichert, wenn es polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt (§ 4 BKAG).