Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Wann werden personenbezogene Daten im polizeilichen Informationsverbund gelöscht?

Beim Einstellen von personenbezogenen Daten in den polizeilichen Informationsverbund wird eine sogenannte Aussonderungsprüffrist vergeben. Das bedeutet, dass nach dieser Zeit erneut geprüft wird, ob eine Speicherung weiterhin aufrechterhalten werden sollte. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. § 77 Abs. 2 S. 2 BKAG) gibt es insofern keine automatischen Löschfristen.

Wann personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, ist umfassend in § 77 BKAG geregelt. In erster Linie sind Daten zu löschen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, z.B. wenn die Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Erhält die speichernde Dienststelle einen Hinweis darauf, dass die Speicherung nicht länger aktuell, korrekt oder zulässig ist, veranlasst sie selbst die entsprechenden Korrekturen bzw. die Löschung. Spätestens mit Ablauf der vergebenen Laufzeit muss die Aufrechterhaltung der Datenspeicherung geprüft werden.