Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Wenn ein Gericht einen Angeklagten freispricht oder das Verfahren eingestellt wird, wird der Datensatz dann gelöscht?

Grundsätzlich führt die Einstellung eines Strafverfahrens nicht zwingend zu einer Löschung der personenbezogenen Daten.

Die Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 18 Abs. 5 BKAG. Hiernach ist die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten im polizeilichen Informationsverbund unzulässig, wenn:

1) eine der folgenden Entscheidungen erging:

  • der Beschuldigte wurde rechtskräftig freigesprochen oder
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde unanfechtbar abgelehnt (§ 204 StPO) oder
  • das Verfahren wurde nicht nur vorläufig eingestellt (eine vorläufige Einstellung liegt z.B. in den Fällen des § 154e Abs. 2 StPO oder § 205 StPO vor) und

2) sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. In diesen Fällen wird von einem Freispruch bzw. einer Einstellung „erster Klasse" gesprochen.

In allen anderen Fällen können auch Strafverfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, als Grund für eine weitere Speicherung der Person im polizeilichen Informationsverbund in Betracht kommen, wenn bestimmte Tatsachen weiterhin die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 BKAG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Person letztlich nur deshalb freigesprochen wird, weil ein bestimmter Beweis am Ende für das Gericht nicht tragfähig für eine Verurteilung ist. Hier kann die Tatsachenbasis dennoch groß genug sein, um davon auszugehen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Speicherung von Daten ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Hessischer VGH · Urteil vom 23. April 2002 · Az. 10 UE 4135/98, Rn. 71).