Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Wie kann es sein, dass ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Inhalt ist, gleichzeitig aber Speicherungen bei Polizeibehörden existieren?

Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch das Bundesamt für Justiz geführt wird.

In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.

Ein Führungszeugnis, ein erweitertes Führungszeugnis und ein behördliches Führungszeugnis enthalten jeweils bestimmte Teile dessen, was im Bundeszentralregister über den Betreffenden gespeichert ist. Die Speicherungen im polizeilichen Informationsverbund sind vom Bundeszentralregister unabhängig und verfolgen einen völlig anderen Zweck: Sie sind das „gemeinsame Gedächtnis“ der Polizeien von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Wer z.B. Beschuldigter in einem Strafverfahren war, das zwar eingestellt wurde, es aber noch einen Restverdacht gab, der darf im polizeilichen Informationsverbund gespeichert werden, während im BZR kein Eintrag erfolgt.