Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:01. September 2017

Wie erfahre ich, ob zu meiner Person Speicherungen im polizeilichen Informationsverbund oder im Informationssystem des BKA existieren?

Jede natürliche Person hat das Recht, sich an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und, wenn ja, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind (§ 84 BKAG i.V.m. §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)).

Dies gilt auch dann, wenn Landesbehörden die Daten im polizeilichen Informationsverbund eingegeben haben (vgl. § 84 Abs. 1 BKAG). Entsprechend der im polizeilichen Informationsverbund geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung erteilt das BKA die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die Verantwortung für die Speicherung des Datums nach § 31 Abs. 2 BKAG trägt.

Der Auskunftsanspruch nach § 84 BKAG i.V.m. §§ 57, 58 BDSG gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können.

In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich.

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch von Privatpersonen

Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten bzw. die tatsächlich Berechtigte erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Mit diesem Schritt wird ein Missbrauch des Auskunftsrechts und ein Datenabfluss an Unbefugte verhindert.

Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA:

  • eigenhändig unterzeichnetes (formloses) Auskunftsersuchen
  • gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments

Anschrift:
Bundeskriminalamt
DS-Petenten
65173 Wiesbaden

Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Auch im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat das BKA die Identität des oder der Auskunftssuchenden zu überprüfen. Für eine Bearbeitung der Auskunftsersuchen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • (formloses) Auskunftsersuchen
  • eine das Ersuchen nennende und durch den Betroffenen unterzeichnete aktuelle Vollmacht
  • gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments
  • anwaltliche Versicherung, dass die Person des Mandanten mit dem Betroffenen (Ausweisinhaber) identisch ist

Beim Versand an einen Rechtsanwalt kann die Schutzwirkung eines Einschreibens eigenhändig nicht eintreten. Zur Vermeidung der Zustellung von Informationen an unberechtigte Dritte, aber auch unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege, wird die anwaltliche Versicherung der Identität des datenschutzrechtlich Betroffenen mit dem Mandanten als auseichend angesehen.

Sollte die Identität nicht bestätigt werden, so erfolgt die Zustellung an den Mandanten per Einschreiben eigenhändig bzw. wird die Auskunft im Wege der Amtshilfe über einen verschlossenen Umschlag mit Hilfe der am Wohnsitz des Mandanten zuständigen Polizeidienststelle ausgehändigt und damit erteilt. Die örtliche Polizeidienststelle wird sich vor der Aushändigung über die Identität der Person versichern und die Aushändigung entsprechend vermerken. Die vom BKA praktizierte Verfahrensweise steht im Einklang mit dem Urteil des VG Wiesbaden vom 28.12.2016, AZ. 6 K 332/16.WI. Auch das Verlangen nach der Vorlage einer Ausweiskopie wurde durch das VG Wiesbaden bestätigt. Sollte demnach nicht anwaltlich versichert werden (können), dass Personenidentität zwischen Mandant und Ausweisinhaber besteht, wird um Mitteilung der Postanschrift des Mandanten gebeten werden.

Sollte der Bescheid an die nächstgelegene Polizeidienststelle versandt werden, erfolgt von hier eine entsprechende Information an den bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Anschrift:
Bundeskriminalamt
DS - Petenten
65173 Wiesbaden