Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:15. April 2013

Welches Strafmaß erwartet Geldfälscher?

Sowohl die Herstellung, Verfälschung, das Sich-Verschaffen oder Feilhalten (zum Kauf anbieten) als auch die anschließende Einbringung in den Zahlungsverkehr als vermeintlich echtes Geld wird als Verbrechenstatbestand gemäß § 146 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.