Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:15. April 2013

Mache ich mich strafbar, wenn ich Falschgeld weitergebe?

Grundsätzlich gilt: Wer Falschgeld weitergibt oder verausgabt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Durch die Weitergabe des Falschgeldes beim Bezahlvorgang wird objektiv gesehen Falschgeld in Verkehr gebracht.

§ 147 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt das "Inverkehrbringen von Falschgeld" unter Strafe. "Wer [...] falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Bereits "der Versuch ist strafbar".

Die Einbringung in den Zahlungsverkehr muss demnach auch subjektiv in der Absicht erfolgen, das Falschgeld als (vermeintlich) echt in Verkehr zu bringen. Wenn der Verausgaber die Fälschung selbst nicht erkannt hat, handelt er ohne Vorsatz und macht sich demnach nicht strafbar. Wenn die Fälschung jedoch erkannt wurde und dennoch weitergegeben bzw. verausgabt wird oder werden soll, erfüllt diese Handlung den Straftatbestand des § 147 StGB.