Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:29. Januar 2015

Auf welcher Rechtsgrundlage kann eine Person, von welcher man annimmt, dass sie den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder eine andere islamistische Terrororganisation im Ausland mit Kampfhandlungen zu unterstützen beabsichtigt, an der Ausreise aus Deutschland gehindert werden?

Entsprechende Ausreisebeschränkungen sowie pass- und personalausweisrechtliche Verfügungen können nach §§ 7 ff. PassG gegen deutsche Staatsangehörige verhängt werden.

Durch Verweise auf das PassG im § 46 AufenthG bzw. Freizügigkeitsgesetz/EU kann eine o. g. Ausreiseverweigerung auch gegen nicht-deutsche Staatsangehörige verhängt werden.


Neben den für derartige Ordnungsverfügungen zuständigen Pass- bzw. Ausländerbehörden hat auch die Bundespolizei die Befugnis, diesem Personenkreis die Ausreise zu untersagen, sofern ihr zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ausreise entsprechende Erkenntnisse vorliegen (§ 10 PassG).