Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:16. Januar 2009

Was ist unter Jugendpornografie zu verstehen?

Jugendpornografische Inhalte gem. § 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB sind:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
  • die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person.