Ist der Besitz / die Verbreitung von Pornografie in Deutschland strafbar?
Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.
Gemäß § 184b Abs. 4 StGB ist auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten nunmehr strafbar.
Der Besitz bzw. die Besitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte ist gemäß § 184c Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt, wenn er ein tatsächliches Geschehen wiedergibt.
Das Verbreitungsverbot ist im § 184b (kinderpornografische Inhalte) bzw. § 184c (jugendpornografische Inhalte) Strafgesetzbuch festgelegt, allerdings mit dem Unterschied, dass die Strafandrohung bei der Verbreitung von Kinderpornografie höher liegt.
Auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von jugendpornografischen Inhalten ist gemäß § 184c Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt.