Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:09. Mai 2019

Welche Voraussetzungen müssen für eine Öffentlichkeitsfahndung (bzw. Fahndung in Social Media) vorliegen?

Bei einer Öffentlichkeitsfahndung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen

  • dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben und
  • den schutzwürdigen Interessen des Gesuchten oder sonstiger Betroffener erfolgt.

Die Öffentlichkeitsfahndung zur Strafverfolgung/-vollstreckung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 131 ff. StPO) und umfasst die Suche nach Beschuldigten und Zeugen. Sie setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Für eine solche Fahndung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen. Dazu zählen z. B. Mord, terroristische Anschläge, sexueller Missbrauch oder Raub. Zudem müssen andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechen oder wesentlich erschwert sein.

Die Öffentlichkeitsfahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere die Suche nach Vermissten und die Identifizierung von unbekannten Toten, richtet sich nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und obliegt der Polizei, die in diesen Fällen auch keinen richterlichen Beschluss benötigt, da der Schutz von Leib und Leben Vermisster oder das Allgemeinwohl im Vordergrund stehen.