Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:09. Mai 2019

Ist eine Öffentlichkeitsfahndung auch ohne Nennung eines Grundes möglich?

Grundsätzlich kann eine Öffentlichkeitsfahndung auch ohne Nennung eines Grundes erfolgen. Angaben zum Ort und Zeit der Tat sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sind (zum Beispiel Hinweise auf Bewaffnung), können angegeben werden, wenn sie geeignet erscheinen, den Fahndungserfolg zu fördern. Es muss jedoch immer klar erkennbar sein, ob öffentlich nach Beschuldigten, Zeugen oder Opfern gefahndet wird.

Um eine Verwechslung mit anderen Personen auszuschließen, ist eine möglichst genaue Beschreibung notwendig. Dazu gehört auch das Anfertigen von Phantombildern. Generell gilt: Je detaillierter der Fahndungsaufruf ist, desto höher sind die Erfolgschancen.

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern hilft die Benennung des Delikts, den Fahndungsaufruf schnell zu verbreiten und damit den Missbrauch zeitnah zu beenden.