Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:21. November 2017

Was gibt es bei minderjährigen Vermissten zu beachten?

Die Polizei wird bei verschwundenen Minderjährigen immer unmittelbar Maßnahmen einleiten, da aufgrund des Alters der Person eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden muss.

Minderjährige (Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren) haben kein eigenes Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses Recht liegt bei der sorgeberechtigten Person. Das können die Eltern oder ein bestellter Betreuer der betroffenen Person sein. Diese können bestimmen, wo sich die minderjährige Person aufzuhalten hat. Minderjährige werden bei Antreffen immer dorthin zurückgebracht, wo sie sich nach Entscheidung des Sorgeberechtigten aufhalten sollen. Sorgeberechtige müssen die betroffene Person entweder vom Ort des Antreffens persönlich abholen oder die Kosten für den Rücktransport tragen. Nach Antreffen der Person endet die Zuständigkeit der Polizei.