Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:20. April 2007

In welchen Fällen dürfen Telekommunikationsverkehrsdaten nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur deutschen Regelung der sog. Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden?

Am 20. September 2022 hat der Europäischen Gerichtshofs über die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entschieden. Er hat dabei enge Grenzen für Speicherverpflichtungen von Verkehrs- und Standortdaten gezogen. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ist nur zum Schutz der nationalen Sicherheit möglich, also zum Beispiel zur Gefahrenabwehr bei einer akuten terroristischen Bedrohung.

Auch zur Speicherung von IP-Adressen hat das Gericht entschieden und deren anlasslose Speicherung zur Kriminalitätsbekämpfung ausdrücklich für zulässig erklärt, da IP-Adressen in bestimmten Phänomenbereichen der einzige Anhaltspunkt sein können, um den vom Täter genutzten Anschluss zu identifizieren.

Die einem Kundenanschluss zugewiesene IP-Adresse darf zu folgenden Zwecken anlasslos gespeichert werden:

  • zum Schutz der nationalen Sicherheit
  • zur Bekämpfung schwerer Kriminalität
  • um schwere Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern

In diesen Fällen erlaubt der Europäischen Gerichtshofs auch eine gezielte und befristete Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Das könnte eine Speicheranordnung sein, die auf bestimmte geographische Gebiete begrenzt ist. Solche Gebiete können etwa Flughäfen oder Bahnhöfe, aber auch „Kriminalitätshotspots“ sein.