Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:20. April 2007

Warum wird gefordert, die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen um die Pflicht, die sog. Ports hinzuspeichern, zu ergänzen?

Insbesondere bei der Internetnutzung über mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones besteht eine technische Besonderheit: Innerhalb eines räumlichen Bereiches wird zahlreichen solcher Geräte ein und dieselbe dynamische IP-Adresse zugewiesen. Um von einem konkreten Gerät angeforderte oder übermittelte Daten diesem zuordnen zu können, wird jedem aktiven Gerät ein zusätzliches (internes) Merkmal, ein sog. Port, zugewiesen.
Vergleichbar ist dies beispielsweise mit der zentralen Telefonnummer einer Behörde (= IP-Adresse), die bei einem Gesprächsteilnehmer auf dem Telefon-Display angezeigt wird, nicht aber die konkrete Nebenstelle (= Port) innerhalb der Behörde.

Möchte die Polizei Kundendaten, also z. B. Name und Anschrift, zu einem bei einer Straftat genutzten mobilen Internetanschluss bei einem Provider erheben, sind deshalb neben der IP-Adresse auch Angaben zum genutzten Port erforderlich. Sind dann beim Provider zwar Informationen zur IP-Adresse, aber nicht zum vergebenen Port gespeichert, ist eine Zuordnung zu einem konkreten Anschluss bzw. Gerät nicht möglich.
Daher muss sich eine Verpflichtung zur Speicherung durch die Provider nicht nur auf IP-Adressen, sondern ergänzend auch auf die fortlaufend einzelnen Anschlüssen zugewiesenen Ports beziehen.