Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:20. April 2007

Wie viele Fälle von Hinweisen auf Missbrauchsabbildungen von Kindern und Jugendlichen können aufgrund fehlender Mindestspeicherfristen nicht verfolgt werden?

Das Bundeskriminalamt erhält als Zentralstelle der deutschen Kriminalpolizei in immer größerem Umfang Hinweise auf Darstellungen von Kindesmissbrauch im Internet über die halbstaatliche US-amerikanische Organisation NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children). Für 2021 hat das NCMEC dem BKA rund 62.300 Hinweise auf solche Darstellungen übermittelt, die strafrechtlich relevant waren. Für 2022 rechnet das BKA mit etwa 90.000 strafrechtlich relevanten Hinweisen.

Von den strafrechtlich relevanten Vorgängen können etwa 25 % wegen fehlender erfolgversprechender Ermittlungsansätze nicht weiterverfolgt werden. Bei 2.150 (also ca. 3,5 %) dieser nicht aufgeklärten, aber strafrechtlich relevanten Hinweise hatte das NCMEC dem BKA 2021 als Ermittlungsansatz ausschließlich die IP-Adressen übermittelt – hier war die fehlende Speicherverpflichtung von IP-Adressen also die alleinige Ursache für den fehlenden Ermittlungserfolg. Bei den übrigen strafrechtlich relevanten Hinweisen, die nicht aufgeklärt werden konnten, erhielt das BKA neben einer IP-Adresse weitere Ermittlungsansätze (z. B. E-Mail-Adressen), die dennoch nicht zum Erfolg führten. Auch in diesen Fällen hätten die IP-Adressen zum Ermittlungserfolg führen können.

Das BKA ist daher überzeugt, dass mit einer entsprechenden Verpflichtung der Provider, die IP-Adresse für einen gewissen Zeitraum zu speichern und somit im Verdachtsfall einen Rückschluss auf den Anschlussinhaber zu ermöglichen, deutlich mehr dieser Fälle gelöst werden könnten als bislang und eine Erfolgsquote von über 90 % erreichbar wäre.