Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:20. April 2007

Die Aufklärungsquote im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes und der Herstellung kinder- und jugendpornografischer Inhalte liegt laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bei rund 90 %. Warum spiegelt diese Zahl den Erfolg der Ermittlungsbehörden nicht vollständig wieder? Und warum ist diese Zahl kein Indiz dafür, dass die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern auch ohne sog. Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen auskommt?

Zunächst einige allgemeine Zahlen zur Einordnung: Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2021 im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes und der Herstellung kinder- und jugendpornografischer Inhalte 44.276 Fälle (39.171 Kinderpornografie, 5.105 Jugendpornografie) registriert. Das entspricht einem Anstieg um 102,5 % gegenüber 2020. Im Jahr 2021 wurden 36.161 Fälle von Kinderpornografie aufgeklärt, was einer Aufklärungsquote von 92,32 % entspricht. Die Aufklärungsquote ist in den letzten Jahren recht konstant geblieben.

Zu diesen Zahlen muss man aber folgendes wissen: Bei der PKS handelt es sich um eine Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass hier lediglich die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten erfasst werden. Damit sind einige Fallkonstellationen bisher nicht registriert:

  • Fälle, bei denen mangels Ermittlungsansatz eine örtliche Zuständigkeit / potentielle Tatörtlichkeit in Deutschland nicht festgestellt werden kann, was bei den NCMEC-Meldungen der Fall ist, die nur eine nicht zuzuordnende IP-Adresse enthielten, sowie
  • Fälle, bei denen neben der IP-Adresse weitere Ermittlungsansätze existierten, deren Weiterverfolgung aber keinen Erfolg erbrachte (z.B. bei nicht-verifizierten E-Mail-Adressen, bei der Phantasienamen, nicht Echtpersonalien, hinterlegt wurden); diese Ermittlungsverfahren werden eingestellt und finden in der PKS ebenfalls keine Berücksichtigung.

Vor diesem Hintergrund haben die ausgewiesenen Aufklärungsquoten für Besitz, Herstellung und Verbreitung von Inhalten nach §§ 184b ff StGB nur begrenzte Aussagekraft. Würden die genannten Fälle in der PKS erfasst, würden die Aufklärungsquoten sinken.