Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:17. Januar 2012

Zuständigkeiten des BKA ?

Das BKA ist nach dem WaffG für folgende Aufgaben zuständig:

  • Durchführung von Verfahren nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 WaffG (Feststellungsbescheide):
    Im Rahmen dieser Verfahren prüft und entscheidet das BKA auf Antrag, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des WaffG allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
  • Zulassung von Ausnahmen von den waffenrechtlichen Verboten der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 –Verbotene Waffen- gemäß § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigungen):
    Das BKA kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.
  • Durchführung von Verfahren nach § 6 Absatz 1 und Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
    Im Rahmen dieser Verfahren prüft und beurteilt das BKA, ob die gegenständlichen Schusswaffen bestimmte technische Kriterien aufweisen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Ausschluss dieser Schusswaffen vom sportlichen Schießen begründen.

Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig.