Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:17. Januar 2012

Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG?

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

  • Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
  • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen,
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Die nachfolgenden Fotos zeigen jeweils eine Softair- sowie die dazugehörige Originalwaffe:

Vergleichsbild Originalgewehr und Softairgewehr

Hieb- und Stoßwaffen

Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Verbot des Führens nach § 42 a WaffG unterliegen.

Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke:

Teleskopschlagstöcke

Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielhaft zeigen die nachstehenden Abbildungen Messer, die unter das Verbot des Führens nach § 42 a WaffG fallen.

Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen

feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Auf die Befreiungen vom Verbot des Führens des § 42 a Absatz 2 WaffG wird hingewiesen. Bei dazu aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe oder Ihre zuständige Waffenbehörde.