Bundeskriminalamt (BKA)

  • Datum:17. Januar 2012

Ich bin im Besitz einer mehrschüssigen Kurzwaffe, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm. Kann ich für meine Waffe eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Nach den Hinweisen des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vom 20. März 2008 zur Änderung des Waffenrechts ist für diese Waffen keine Übergangsvorschrift in § 58 WaffG-neu vorgesehen. Grundsätzlich kann jedoch im Rahmen des § 40 Abs. 4 WaffG für verbotene Gegenstände eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das BKA wird die Anträge prüfen.